Zulässige Hilfsmittel
1. Es sind beliebige Gesetzesausgaben in "Buch-Format" erlaubt, solange sie keine Kommentare enthalten. Ausgedruckte PDF-Versionen der Gesetze ZGB, OR, ZPO, SchKG und BGG sind nicht zulässig. Ausgedruckte PDF-Versionen der anderen Gesetze sind zulässig, sofern sie das Format A5 aufweisen und beidseitig bedruckt sind.
2. Blosse Querverweise auf andere Artikel (wie z.B. in der Gesetzesausgabe von Gauch) sind erlaubt, ebenso Fussnoten mit Hinweisen auf BGEs (wie z.B. in der kaufmännischen Studienausgabe).
3. Markierungen und handschriftliche Notizen im Gesetz sind erlaubt.
4. Nicht erlaubt sind lose Einlageblätter (ausser in der amtlichen Ausgabe, soweit diese Blätter ihrerseits amtlich sind und der Aktualisierung des Gesetzes dienen); ebenso nicht erlaubt sind eingeklebte Blätter.
5. Es ist untersagt, nicht benötigen Gesetzestext mit Tipp-Ex zu übermalen, um so zusätzlichen Platz für Notizen zu gewinnen.
6. Erlaubt sind Griffregister am Rand, damit man sich im Gesetz schneller zurecht findet.
7. Notizblätter, Lehrbücher, Kommentare etc. sind nicht erlaubt.